Allgemeine
Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für
journalistische Arbeiten Ulf
G. Stuberger, Hirschweg 6a, 76359 Marxzell
Allgemeines Diese
Geschäftsbedingungen finden Anwendung
auf Text-
und Bildbeiträge (Material).
Geliefertes
Material bleibt stets Eigentum
des
Journalisten. Es wird vorübergehend zur
Ausübung
der Rechte für die angegebenen
Nutzungsarten
überlassen.
Die Verwendung
als Archivmaterial ist gesondert
zu
vereinbaren.
Die
Lieferung des Materials und die Einräumung
von
Nutzungsrechten erfolgt zu den
nachstehenden
Geschäftsbedingungen, soweit
nichts Abweichendes angegeben
oder sonst
schriftlich vereinbart ist.
Abweichende
Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten nur,
wenn sie schriftlich bestätigt
sind.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Bestellers
wird
hiermit widersprochen.
Auch für
Lieferungen ins Ausland gilt deutsches
Recht.
Honorare Jede
vereinbarte und jede weitere Nutzung
des
Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe
des
Honorars richtet sich nach Art und Umfang
der Nutzung
und ist vorher zu vereinbaren.
Der
gesetzliche Mindestanspruch auf
angemessene
Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt
unberührt.
Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.
Honorare
sind stets Netto-Honorare ohne
Mehrwertsteuer.
Honorare
sind sogleich nach der Veröffentlichung
zur Zahlung
fällig, spätestens einen
Monat nach
der Erklärung, dass der Beitrag
angenommen
ist.
Hat der
Besteller nicht innerhalb von zwei
Wochen nach
Lieferung des Materials die Annahme
erklärt,
kann das Material ohne weitere
Bindung an
den Besteller anderweitig angeboten
werden.
Urheberrecht Für jede
Nutzung gelten neben den getroffenen
Vereinbarungen
die Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes.
Die
eingeräumten Rechte gelten nur für den
vereinbarten
Zweck, Sprachraum und Umfang
zur
einmaligen Nutzung. Jede erneute
Nutzung
oder sonstige Ausweitung des ursprünglich
eingeräumten
Nutzungsrechts ist
nur mit der
vorherigen schriftlichen Zustimmung
des
Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere
für die
Freigabe des Materials zu
Zwecken der
Werbung.
Eingeräumte
Nutzungsrechte können ohne
Zustimmung
des Journalisten auch dann
nicht
übertragen werden, wenn die Übertragung
im Rahmen
der Gesamtveräußerung
eines
Unternehmens oder der Veräußerung
von Teilen
eines Unternehmens geschieht
(§ 34 Abs.
3 UhrhG). Diese Klausel ist als
gesonderte
Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4
UrhG
anzusehen.
Exklusivrechte
oder Sperrfristen müssen gesondert
vereinbart
werden.
Die
Weitergabe des Materials oder die Übertragung
von Rechten
an Dritte durch den Be-
steller
darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung
des
Journalisten nicht erfolgen.
Das
Material darf ohne vorherige schriftliche
Zustimmung
des Journalisten nicht in ein
Datenbanksystem
eingespeichert oder sonst
elektronisch
verwertet oder bearbeitet werden,
insbesondere
auch nicht in Onlinesystemen
(Internet,
Intranet, Mailsystemen etc.).
Verfälschende
oder sinnentstellende Veränderungen
von Bildern
durch Hinzufügen oder
Weglassen
sind nicht gestattet.
Das
Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder
entstellt
noch sonst beeinträchtigt werden.
Dies gilt
insbesondere für die Bearbeitung
des
Materials durch den Einsatz elektronischer
Hilfsmittel.
Das
Material darf nur redaktionell verwendet
werden. Es
darf in der Tendenz nicht verfremdet
und nicht
verfälscht werden. Der Besteller
ist zur
Beachtung der publizistischen Grundsätze
des
Deutschen Presserates (Pressekodex
und
Richtlinien) verpflichtet.
Montagen
sind als solche kenntlich zu machen
und in der
Veröffentlichung auszuweisen.
Dabei ist
die Angabe [M] (Buchstabe M
in eckigen
Klammern) zu verwenden.
Ein
Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG
wird stets
verlangt und zwar in einer Weise,
die keinen
Zweifel an der Identität des Urhebers
und der
Zuordnung zum einzelnen Beitrag
lässt.
Sammelnachweise reichen nur aus,
sofern sich
aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung
des
Urhebers zum Beitrag entnehmen
lässt.
Die
Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften
bleibt
vorbehalten.
Mit der
Annahme des Honorars ist die Erlaubnis
zur
Wahrnehmung weiterer Rechte durch
den
Besteller nicht verbunden.
Der
Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten
ein
Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz
kostenlos
zu liefern. Haftung,
Kosten Der
Besteller haftet für das überlassene Material
bis zur
unversehrten Rücklieferung.
Er trägt
Kosten und Risiko für die Rücklieferung.
Die
Rücklieferung hat durch Einschreiben
zu
erfolgen.
Für
Farbdias, die im Risikobereich des Bestellers
beschädigt
werden oder verloren gehen,
beträgt der
Schadensersatz pro Dia 500 Euro,
es sei
denn, der Besteller weist einen geringeren
Schaden
nach.
Für die
Zusammenstellung einer Auswahlsendung
werden
Bearbeitungskosten berechnet,
die sich
nach Art und Umfang des erforderlichen
Arbeitsaufwandes
bemessen. Die Bearbeitungskosten
(inkl.
Versand) werden nicht
mit den
Nutzungshonoraren verrechnet.
Die Zahlung
begründet keine Nutzungs- oder
Eigentumsrechte.
Bei
unberechtigter Nutzung oder Weitergabe
des
Materials wird vorbehaltlich weiterer
Schadensersatzansprüche
ein Mindesthonorar
in Höhe des
zweifachen Nutzungshonorars
fällig.
Beabsichtigt der Besteller eine andere
(z.B.
werbliche) als die vereinbarte Nutzung
des
Materials, so hat er vor dieser Nutzung
die Zustimmung
der abgebildeten oder
genannten
Personen einzuholen. Holt der Besteller
die
Zustimmung nicht ein, hat er den
Journalisten
von in diesem Zusammenhang
geltend
gemachten Schadensersatzansprüchen
Dritter
freizustellen.
Unterbleibt
die Namensnennung des Journalisten
nach § 13
UrhG oder verstößt der Besteller
gegen § 14
UrhG, so hat der Journalist Anspruch
auf
Schadensersatz in Form eines Zuschlags
von 100 %
zum jeweiligen Nutzungshonorar
zuzüglich
evtl. Verwaltungskosten, sofern
nicht der
Besteller demgegenüber nachweist,
dass ein
Schaden oder eine Wertminderung
überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich
niedriger
ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten.
Der
Besteller hat den Journalisten
von aus der
Unterlassung des Urhebervermerkes
oder
Entstellung des Werkes resultierenden
Ansprüchen
Dritter freizustellen. Gewährleistung Soweit
durch die Mitarbeit ein bestimmter
Erfolg
geschuldet wird (Werkvertrag), gilt
hinsichtlich
der Gewährleistung: Sofern das
gelieferte
Material mangelhaft ist, kann der
Auftraggeber
zunächst nur eine Nachbesserung
verlangen.
Der Mangel ist innerhalb von
zwei
Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch
und nach
weiteren drei Werktagen
schriftlich
mitzuteilen; bei technischen und
sonstigen
verdeckten Mängeln innerhalb von
zehn Tagen
ab Entdeckung in schriftlicher
Form.
Soweit eine Nachbesserung nicht möglich
oder
kostenmäßig unverhältnismäßig ist,
kann der
Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich
des
jeweilig mangelhaften Beitrags
mindern
oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten,
weitergehende
Schadensersatzansprüche
sind
ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen
gelten,
wenn ein Nutzungsrecht an
einem
bereits erstellten Beitrag eingeräumt
wird
(Kaufvertrag).
Soweit
durch die Mitarbeit ein bestimmter
Dienst
geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine
Gewährleistung
ausgeschlossen.
Der
Auftraggeber trägt die alleinige presse-,zivil-
und strafrechtliche Verantwortung fürdie
Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist
übernimmt
daher ohne weitere Abrede
keine
Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer
Veröffentlichung
durch den Auftraggeber,
wenn diese
Dritten in veröffentlichten Beiträgen
erwähnt
oder abgebildet werden, weiterhin
auch keine
ausdrückliche oder stillschweigende
Gewähr für
deren Persönlichkeits-, Marken-,
Urheberrechts-
und Eigentumsrechte sowie
sonstige
Ansprüche infolge einer Veröffentlichung
durch den
Auftraggeber. Für die
Klärung
solcher Rechte ist regelmäßig der
Auftraggeber
verantwortlich; der Auftraggeber
muss die
eventuellen Kosten einer rechtlichen
Prüfung der
Zulässigkeit einer Veröffentlichung
tragen.
Sofern zwischen dem Journalisten
und dem
Auftraggeber streitig ist, ob eine
Gewähr für
bestimmte Rechte Dritter übernommen
wurde oder
was als bestimmungsmäßige
Eigenschaft
des Materials und zulässiger
Verwendungszweck
vereinbart wurde,
ist der
Auftraggeber beweispflichtig für den
Inhalt der
Abreden, diese sind stets schriftlich
zu treffen.
Soweit
Dritte bzw. staatliche Einrichtungen
im In- und
Ausland wegen der Verwendung
des
Materials durch den Auftraggeber Ansprüche
erheben
oder presse- und strafrechtliche
Sanktionen
einleiten oder durchsetzen,
Lieferungs-
und Geschäftsbedingungen für Freie Wort und Bild
hat der
Auftraggeber den Journalisten von allen
damit
verbundenen Kosten freizustellen,
es sei denn,
den Journalisten trifft die Haftung
gegenüber
dem Auftraggeber nach den
vorstehenden
Absätzen. Das gilt auch dann,
wenn der
Auftraggeber die Rechte am Beitrag
an Dritte
überträgt.
Der
Auftraggeber wird auf die Möglichkeithingewiesen,
eine Vermögensschadenshaftplichtversicherungfür
Berichterstattung (inWort
und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen.Informationen
hierzu sind erhältlichbeim
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft(GDV),
Friedrichstr. 191, 10117 Berlin,Tel.
030/20205000, Fax 030/20206000,berlin@gdv.org,
www.gdv.org. Alternativkann
der Auftraggeber mit dem Journalistenvereinbaren,
dass dieser für einen zu vereinbarendenAufschlag
auf das Honorar dasRisiko
hinsichtlich eines genau definiertenVerwendungszwecks
übernimmt, eine solcheVereinbarung
ist stets schriftlich festzuhalten.
Der
Journalist haftet nicht für Schäden, die
beim
Auftraggeber im Zusammenhang mit
der Nutzung
der vom Journalisten angelieferten
Dateien
eintreten, sei dies durch Computerviren
in oder an
E-Mails oder vergleichbaren
Übermittlungen
oder diesen beigefügten Anhängen,
in oder in
Verbindung mit angelieferten
Datenträgern
oder aus/in an Anlagen des
Auftraggebers
angeschlossenen Geräten des
Journalisten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet,
seine
Computer- und sonstigen Digitalsysteme
durch
Virenschutzprogramme und weitere
branchenübliche
Maßnahmen zu schützen
und diese
Schutzsysteme jeweils auf dem
neuesten
Stand zu halten, soweit dies technisch
umsetzbar
und zumutbar ist.
Der
Auftraggeber wird durch den Journalistendarauf
hingewiesen, dass der Auftraggebergegen
das Risiko von Betriebsstörungenoder
-ausfall wegen Computerviren oder vergleichbarenStörungen
eine Betriebsausfallversicherungoder
eine vergleichbare Versicherungabschließen
kann. Informationen erhältder
Auftraggeber hierzu beim Gesamtverbandder
Deutschen Versicherungswirtschaft,Adresse
siehe oben.
Von den
Einschränkungen der Gewährleistung
bei Werk-
und Dienstleistungen bzw.
Kaufgegenständen
(Rechten) ausgenommen
sind Mängel
und Mangelfolgeschäden, die
der
Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen
durch eine
vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung
herbeigeführt haben.
Diese
Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn
der
Journalist Mängel arglistig verschwiegen
oder
Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner
sind
ausgenommen Schäden für Leben, Körper
oder
Gesundheit aufgrund vorsätzlicher
und
fahrlässiger Pflichtverletzung durch den
Journalisten
oder seine Erfüllungsgehilfen.
Die
Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und
Werkverträgen
nicht ausgeschlossen, wenn
eine
vertragswesentliche Hauptpflicht des
Journalisten
verletzt wurde.
Hinweis Falls keine
abweichende Vereinbarung getroffen
wurde oder
keine tarifvertraglichen Bestimmungen
gelten,
sind für die Honorierung
und die
Miete bei Fristüberschreitung sowie
die
Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die
jeweils aus
der Übersicht der marktüblichen
Honorare
für die Vergabe von Bildnutzungsrechten
ersichtlichen
Honorare der Mittelstandsgemeinschaft
Foto-Marketing
(MFM)
bzw. bei
Textbeiträgen die Empfehlungen der
Mittelstandsgemeinschaft
Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort für die
Lieferung ist der Sitz des Bestellers,
für die
Rücklieferung der Sitz des Journalisten.